Rechtliche Grundlagen
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten, die sie beeinträchtigen oder gefährden können, haben Bund und Länder 2003 den Jugendmedienschutz neu geregelt. Die seither bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und institutionellen Verfahrensweisen sollen Heranwachsende so gut wie möglich vor negativen Einflüssen im Internet schützen und die verschiedenen Altersstufen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterstützen.
Die relevanten Gesetze
Die wichtigsten rechtlichen Regelungen sind in zwei Gesetzen niedergelegt: Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt der Bund die Verbreitung von Trägermedien wie CDs und welche Angebote in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden. Mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sorgen die Länder für eine einheitliche Rechtsgrundlage in den Bereichen Internet und Rundfunk.
In den Paragrafen 4 bis 6 bestimmt der JMStV, welche Inhalte im Internet nicht oder nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen. Unterschieden werden drei Gefährdungsgrade: absolut unzulässig, gefährdend oder beeinträchtigend. Daneben gelten Beschränkungen für Online-Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet.
Der JMStV regelt auch die Aufgaben von jugendschutz.net und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Ebenfalls enthalten sind Bestimmungen zum technischen Schutz.
Die zentrale Aufsicht
Die zentrale Aufsicht über privaten Rundfunk und Telemedien wird in Deutschland von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ausgeübt. Ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass Anbieter die geltenden Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten. Die KJM entscheidet, ob ein Verstoß vorliegt, und beschließt aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Die KJM verfügt über unterschiedliche Sanktionsmöglichkeiten, die sich auch nach der Schwere eines Verstoßes richten. Sie kann Angebote untersagen und Bußgelder verhängen. Für die Durchführung der Maßnahme ist jeweils die Landesmedienanstalt im Sitzland des Anbieters zuständig.
jugendschutz.net ist organisatorisch an die KJM angebunden und unterstützt die Aufsicht bei ihren Aufgaben. Hierzu kontrolliert die Stelle Angebote auf Jugendschutzverstöße und gibt Fälle an die KJM zur Einleitung von Verfahren weiter.
Unzulässige Inhalte dürfen im Internet nicht zugänglich gemacht werden. In Fällen, in denen auch Normen des Strafgesetzbuchs (StGB) berührt sind, stellt die Verbreitung solcher Inhalte sogar eine Straftat dar. Das trifft auch auf rechtsextreme und islamistische Inhalte zu, wenn sie bestimmte Inhalte verbreiten.
Absolut unzulässige und gefährdende Inhalte
Absolut unzulässige Inhalte, also beispielsweise Abbildungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, volksverhetzende Aussagen oder verherrlichende Darstellungen von Gewalt dürfen im Internet nicht zugänglich gemacht werden. In den meisten Fällen stellt die Verbreitung solcher Inhalte sogar eine Straftat dar.
Jugendgefährdende Inhalte wie Pornografie oder indizierte Angebote dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Um sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche darauf keinen Zugriff erlangen, müssen Anbieter ein geeignetes System zur Altersverifikation vorschalten.
Für die Entscheidung, ob Online-Angebote jugendgefährdend sind, ist neben der KJM die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zuständig. Sie wird auf Anregung oder Antrag tätig, indiziert Webadressen und nimmt sie in die Liste jugendgefährdender Medien auf.
Beeinträchtigende Inhalte und Werbung
Auch beeinträchtigende Inhalte, die beispielsweise übermäßige Belastungen und Ängstigungen hervorrufen können, unterliegen Zugangsbeschränkungen. Anbieter müssen dafür Sorge tragen, dass sie von Usern bestimmter Altersstufen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
Dies können sie durch technische Mechanismen gewährleisten wie die Programmierung für ein von der KJM anerkanntes Jugendschutzprogramm. Möglich ist auch, diese Angebote wie im Fernsehen erst ab einer bestimmten Uhrzeit zugänglich zu machen (z.B. Inhalte ab 16 erst ab 22:00 Uhr).
Auch für die Werbung im Netz gelten besondere Regelungen: Anbieter dürfen beispielsweise keine direkten Kaufappelle für Waren oder Dienstleistungen an Kinder und Jugendliche richten, die deren Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit ausnutzen.
Zu den Kriterien der KJM
Jugendschutzrechtliche Verstöße im Bereich Extremismus
§ 86 StGB verbietet es, Schriften von verbotenen Parteien oder Organisationen zu verbreiten. Dies sind zum Beispiel Gruppen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Völkerverständigung richten. Im Jugendmedienschutz-Staartsvertrag wird die Verbreitung solcher Inhalte in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JMStV verboten. Als Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB gelten zum Beispiel Schriften, deren Inhalt in aggressiv kämpferischer Weise dem Gedanken des friedlichen Zusammenlebens der Völker entgegensteht.
§ 86a StGB untersagt es, Symbole verbotener Parteien oder Vereinigungen zu verbreiten oder zu verwenden; entsprechend ist dies in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV geregelt. Dieses Verbot umfasst alle Erkennungszeichen, die für eine bestimmte Partei oder Vereinigung typisch sind. Das bekannteste verbotene Symbol ist das Hakenkreuz. Auch im Bereich Islamismus gibt es verbotene Organisationen, deren Symbole einem Verbreitungsverbot unterliegen, bspw. von der Terrororganisation Islamischer Staat oder dem Verein DawaFFM.
§ 130 Absatz 1 und 2 StGB enthält einen allgemeinen Antidiskriminierungstatbestand; entsprechend ist dies in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV geregelt. Er soll abgrenzbare Bevölkerungsteile vor einem Angriff auf ihre Menschenwürde – speziell durch Verbreiten von Schriften (also auch Kommentare) – schützen. Zu den geschützten Teilen der Bevölkerung gehören zum Beispiel Juden, Behinderte, Homosexuelle. Nicht als in diesem Sinne abgrenzbare Teile der Bevölkerung gelten nur vorübergehende Gruppierungen (zum Beispiel Teilnehmer einer Demo, streikende Arbeiter) und Institutionen (zum Beispiel Kirche, Staat).
Die Absätze 3 und 5 des § 130 StGB stellen Äußerungen unter Strafe, die den Holocaust leugnen oder bagatellisieren; entsprechend ist dies in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV geregelt. Die Leugnung oder Verharmlosung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch in verklausulierter Form geschehen, wenn darin die wahren Absichten eindeutig zum Ausdruck kommen.
Nach § 131 StGB sind Darstellungen strafbar, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildern; entsprechend ist dies in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV geregelt. Sowohl im Rechtsextremismus als auch im Islamismus werden solche Darstellungen, die die Menschenwürde der Opfer verletzen, eingesetzt, um "Gegner" zu dämonisieren, einzuschüchtern oder um die angewandte Gewalt zu glorifizieren.
Auch ohne explizite Gewalt(szenen) zu zeigen, können Darstellungen unzulässig gemäß § 4 Abs. 1 Nr.8 JMStV sein. Dies gilt für Darstellungen, welche Menschen, die schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zeigen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt. Dies trifft bspw. auf Bilder von verstümmelten Leichen zu.
Nach § 4 Abs.1 Nr. 7 JMStV sind Inhalte unzulässig, wenn Krieg als Abenteuer, als reizvoll oder als Möglichkeit beschrieben wird, zu Anerkennung und Ruhm zu gelangen und wenn das Geschehen einen realen Bezug hat. Der Aufruf zum bewaffneten Dschihad im Islamismus und die Verherrlichung von Märtyrern können hierunter fallen.
Als jugendgefährdend gelten beispielsweise die Glorifizierung Adolf Hitlers und die Verherrlichung oder Rehabilitierung der NS-Ideologie. Hierzu zählen bspw. Inhalte, in denen die Kriegsschuld des NS-Regimes geleugnet wird.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 JMStV bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV dürfen Angebote, die von der BPjM in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen wurden, nicht verbreitet werden.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV dürfen Angebote, die offensichtlich geeignet sind, das erzieherische Wohl von Kindern und Jugendlichen schwer zu gefährden, nicht verbreitet werden. Dazu gehören z.B. zu Gewalttätigkeit oder Rassenhass anreizende Inhalte.
Bei Inhalten, die hinsichtlich ihrer jugendgefährdenden Wirkung zwar unterhalb der Schwelle des § 4 JMStV liegen, aber dennoch geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, müssen Anbieter nach § 5 Abs. 1 JMStV grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Auch extremistische Angebote können als entwicklungsbeeinträchtigend gelten; dies hängt von vielerlei Faktoren ab, wie z.B. die Kinder- bzw. Jugendaffinität, die Alltagsnähe der Darstellungen oder ob sich das Angebot gezielt an Kinder und Jugendliche richtet.